(1) Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 4 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
§ 1 BierStG 2022 · BierStG 2022 · Biersteuergesetz 2022
§ 1
…§ 1. (1) Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer). (2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet…
§ 44 Steuergegenstand
…§ 44. (1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer). (2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der…
§ 47 Steuergegenstand
…§ 47. (1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer). (2) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die…
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