(1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
1. durch Widerruf der Bewilligung;
2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:
1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,
2. wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Bier hergestellt, gelagert, be- oder verarbeitet wurde;
3. wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Biersteuer für das hergestellte, gelagerte, be- oder verarbeitete Bier gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Bier, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit es nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.
Rückverweise
BierStG 2022 · Biersteuergesetz 2022
§ 13 Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung
(1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt: 1. durch Widerruf der Bewilligung; 2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird; 3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer; 4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintri…
§ 53
…bestimmt ist, 1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden; 2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits…
§ 17 Registrierte Empfänger
…mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen. (4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.…
§ 14 Bierlager
…dem Bierlager weggebrachtes und im Bierlager zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. § 12 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 13 gelten sinngemäß. (3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Bierabsatz weniger als 5 000…