(1) Die Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Bier, das
1.sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder
2. nach§§ 14a, 15, 16 und 22 befördert wird.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 12 oder § 14 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Bier erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
§ 11 BierStG 2022 · BierStG 2022 · Biersteuergesetz 2022
§ 11
…§ 11. (1) Die Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Bier, das 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder 2. nach §§ 14a…
§ 4 Steuerbefreiungen
…Arzneimitteln verwendet wird, sofern diese Verwendung gemäß § 6 Abs. 2 bewilligt wurde (Bierverwendungsbetrieb); 2. Bier, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 11 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird; 3. Bier, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird. (2) Der Bundesminister…
§ 7
…freien Verkehr. Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch: 1. die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 11) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager; 2. die gewerbliche Herstellung (§ 12 Abs. 1) ohne Bewilligung; 3. eine Unregelmäßigkeit…
§ 24
…das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang. (2) Die Bestimmungen der §§ 6, 11 bis 23, 25 Abs. 2 bis 4 und 26 bis 43 gelten nicht für Bier, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht Unionsware nach…
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