(1) Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 4 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
Rückverweise
BierStG 2022 · Biersteuergesetz 2022
§ 53
…bis 10 nicht anderes bestimmt ist, 1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden; 2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 47 Steuergegenstand
…1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer). (2) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die…