(1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 4 Abs. 1 übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.
(2) In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 anzurechnen.
(3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.
(4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 anzurechnen und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Abs. 3 bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.
BHOG · Bundeshaftungsobergrenzengesetz
§ 3 Meldepflichten
…folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 anzurechnen. (3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis…
§ 4
…31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020) (3) Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3…
§ 6 Übergangsbestimmungen
…1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. (2) Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen. (3) Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes…
§ 8
…14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 116/1973, 3. das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke –…
Rückverweise