(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vorschreiben, dass von Drittstaaten namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung bedürfen, sofern Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich im betreffenden Drittstaat einer derartigen Bewilligung bedürfen. Eine solche Maßnahme darf erst gesetzt werden, nachdem die im Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen), BGBl. Nr. 1/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Luftverkehrsabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen ausgeschöpft wurden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. das Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist,
2. öffentliche Interessen, insbesondere gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen,
3. von Österreich namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird und
4. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem einem beziehungsweise unter denen von Österreich namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen:
1. wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel fortdauert oder
2. wenn das Luftfahrtunternehmen gegen in der Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilte Auflagen verstößt.
Rückverweise
BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 18 Verkaufsorganisation
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vorschreiben, dass von Drittstaaten namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewil…
§ 21 Strafbestimmung
…nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder 2. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 17 Beförderungstarife erstellt oder 3. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 18 Flugscheine anbietet oder verkauft, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10…