(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, vorschreiben, dass die Beförderungstarife eines Luftfahrtunternehmens, welches Flugverkehr von oder nach Österreich oder innerhalb Österreichs betreibt, zur Bewilligung vorzulegen sind.
(2) Die Beförderungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen, einschließlich gegebenenfalls der VO (EWG) Nr. 2409/92, ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 15-17 zu erstellen.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.
Rückverweise
BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 17 Beförderungstarife
…der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen, einschließlich gegebenenfalls der VO (EWG) Nr. 2409/92, ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 15-17 zu erstellen. (3) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.…
§ 19 Verordnung
…Verfahren zur Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten (§§ 15, 16), 6. die Beförderungstarife (§ 16) und 7. die Bewilligung von Verkaufsorganisationen (§ 17) festlegen.…
§ 21 Strafbestimmung
…1) Wer 1. gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder 2. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 17 Beförderungstarife erstellt oder 3. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 18 Flugscheine anbietet oder verkauft, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer…