(1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse
www.ris.bka.gv.at
zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.
(2) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise insbesondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums bekannt gemacht werden.
(3) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 49 Abs. 3 B-VG entsprechender Weise zu erfolgen.
Rückverweise
BGBlG · Bundesgesetzblattgesetz
§ 11 Zeitlicher Geltungsbereich
…mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten. (2) Im Fall des § 7 Abs. 3 treten Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft…
§ 6 Rechtsinformationssystem des Bundes
…1. der Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 7 B VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich a) der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7), b…