(1) Das Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form
1. des Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungszentrums,
2. der Veranstaltungsbeiträge,
3. der Beherbergungsbeiträge und
4. der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(3) Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 17,5 Millionen Euro jährlich zu leisten. In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die Basiszuwendung jedoch 22,5 Millionen Euro jährlich. Ab dem Jahr 2026 beträgt die Basiszuwendung jährlich 24,5 Millionen Euro. Zumindest alle drei Jahre ist die wirtschaftliche Entwicklung des Forschungszentrums anhand geeigneter, insbesondere vom Forschungszentrum vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.
(4) Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(5) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 3 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 25 Abs. 15, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(6) Einnahmen, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen des Forschungszentrums.
(7) Der Bund hat dem Forschungszentrum im Jahr 2024 einen Betrag von bis zu 6,66 Millionen Euro für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zu leisten.
Rückverweise
BFWG · BFW-Gesetz
§ 8 Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel
(1) Das Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form 1. des Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungszentrums, 2. der Veranstal…
§ 26 Vollzugsklausel
…Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (3) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für…
§ 20 Zuständigkeit zur Aufsicht
…die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (§ 13); 6. die Genehmigung der Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8); 7. die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes; 8. die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art…
§ 19 Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates
…für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 3. Prüfung des Unternehmenskonzepts, der Arbeitsprogramme und Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8) und Beschlussfassung über deren Vorlage zur Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 4. Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den…