BundesrechtBundesgesetzeBundesfinanzgesetz 2023Art. 5

Art. 5Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind

In Kraft seit 01. Januar 2023
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