BundesrechtBundesgesetzeBundesfinanzgesetz 2000Art. 9

Art. 9

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 namens des Bundes gemäß § 66 BHG

1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 523/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;

3. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

4. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. 313/1994, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

5. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren auf Grund des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, stammenden Kreditoperationen mit Bundeshaftungen und die Kreditoperation im Einzelfall 5 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

6. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.