Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BFA-VerfahrensG betreffend die Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern (Mobiltelefonen) im Asylverfahren wegen zu engen Anfechtungsumfangs
Mit seinem Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), §35a und §39a BFA-VG zur Gänze sowie in §38 Abs2 BFA-VG die Wortfolge "oder er Datenträger mit sich führt, die als Beweismittel gemäß §39 sichergestellt werden sollen, und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt." und in §39 Abs3 BFA-VG (alle idF BGBl I 56/2018) die Wortfolge "Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§39a) dem Bundesamt zu übermitteln." als verfassungswidrig aufzuheben. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes richten sich daher primär gegen die Auswertung von bei Asylwerbern sichergestellten Datenträgern.
Nicht zur Gänze angefochten werden indes die Ermächtigung zur Durchsuchung von Asylwerbern nach §38 BFA-VG sowie die die Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld betreffenden Bestimmungen des §39 leg cit. Das BVwG begrenzt seinen Anfechtungsumfang hinsichtlich dieser Bestimmungen auf den letzten Halbsatz von §38 Abs2 BFA-VG und den vorletzten Satz von §39 Abs3 leg cit, die jeweils (zumindest mittelbar) an Datenträger iSd §39a BFA-VG anknüpfen. Nicht Teil des Anfechtungsumfanges sind sohin jene Bestimmungen, die die Durchsuchung und Sicherstellung von Beweismitteln aller Art – somit auch von Datenträgern – ermöglichen, die deren Auswertung notwendigerweise vorangehen.
Das antragstellende Gericht hätte jedoch auch jene Bestimmungen anfechten müssen, die die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsuchung von Asylwerbern und zur Sicherstellung von Beweismitteln ermächtigen, weil nur so der VfGH – im Falle des Zutreffens der Bedenken – in die Lage versetzt wird, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.
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