§ 87 § 87. Vollziehung.
In Kraft seit 30. Juli 1955
Up-to-date
BewG 1955
Gliederung
DRITTER TEIL.
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 81. Erste Hauptfeststellung.
§ 87 § 87. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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