§ 87 § 87. Vollziehung.
In Kraft seit 30. Juli 1955
Up-to-date
§ 87 § 87. Vollziehung. — BewG 1955
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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