BundesrechtBundesgesetzeBewertungsgesetz 1955ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.ZWEITER ABSCHNITT. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.B. Gesamtvermögen. § 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.§ 76

§ 76

In Kraft seit 01. Dezember 1993
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