BundesrechtBundesgesetzeBewertungsgesetz 1955ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.ZWEITER ABSCHNITT. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.A. Sonstiges Vermögen. § 69. Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens.§ 70

§ 70§ 70. Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschaftsgüter

In Kraft seit 28. Juni 1986
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