BundesrechtBundesgesetzeBewertungsgesetz 1955ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.ZWEITER ABSCHNITT. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.A. Sonstiges Vermögen. § 69. Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens.§ 69

§ 69

In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date