BundesrechtBundesgesetzeBewertungsgesetz 1955ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.III. Betriebsvermögen. § 57. Begriff des Betriebsvermögens.§ 66

§ 66§ 66. Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Abschlußzeitpunkt.

In Kraft seit 21. April 1993
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