BundesrechtBundesgesetzeBewertungsgesetz 1955ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.III. Betriebsvermögen. § 57. Begriff des Betriebsvermögens.§ 64

§ 64§ 64. Betriebsschulden und Rücklagen.

In Kraft seit 27. Juni 2001
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