(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
Rückverweise
Gänze und 8) aus Abschnitt VI Art. II im Absatz 2 die Worte "und 9" ; B) aus dem Bundesgesetz vom 13. Juli 1955, BGBl. 148 (Bewertungsgesetz 1955) den § 6 Abs. 1. a) Die Antragsausführungen gehen in erster Linie davon aus, daß nach § 4 BAO der Abgabenanspruch mit der Verwirklichung des Tatbestandes entsteht, an…
Abs7 AngG zukommt. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner in VfSlg. 5628/1967 vertretenen Auffassung, daß die Nichtberücksichtigung von Abfertigungsrückstellungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens §6 Abs1 BewG 1955 nicht gleichheitswidrig macht. Er ist ferner der Meinung, daß eine Auslegung des §6 Abs1 oder/und des §64 Abs1 BewG 1955, welche Abfertigungsrückstellungen…
Aus der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (s. VfSlg. 11664/1988) - Regelung des §6 BewG 1955 folgt, daß aufschiebend bedingte Lasten nicht vom Nachlaß abzugsfähig sind. Bei der in Rede stehenden Einkommensteuerschuld, die bei Auflösung der Mietzinsrücklage entsteht, handelt es sich…