(1) Als Ausmaß der Steuerbefreiung ist jener Hundertsatz festzustellen, um den der Steuermessbetrag des Steuergegenstandes zu kürzen ist.
(2) Für die Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 1 ist das Verhältnis des abgerundeten Einheitswertes des Steuergegenstandes (§ 25 Bewertungsgesetz 1955) zum Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes maßgebend.
(3) Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 2 ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes auf volle 100 Euro abzurunden. Der für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer maßgebende Steuermessbetrag ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden und Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.
(4) Bei Änderung der Berechnungsgrundlagen (Abs. 2) während des Befreiungszeitraumes (§ 4) ist das Ausmaß der Steuerbefreiung neu festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
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