BewG 1955
Gliederung
ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.
ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.
I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
§ 47 § 47. Forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates.
(1) Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen, wovon jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein müssen. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt jeweils ein Mitglied, das auf dem Gebiet des Waldwachstums sowie auf dem Gebiet der forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaft eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
(2) Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Betriebe
1.bei den im § 46 Abs. 3 bezeichneten Feststellungen;
2. bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.
§ 2 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 2 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
… € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § …
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