BewG 1955
Gliederung
ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.
ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.
I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
§ 42 § 42. Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.
(2) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.
(3) Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Er kann hierbei auch für die in § 41 Abs. 2 Z 1 genannten Personen die Möglichkeit vorsehen, einen Vertreter zu bestellen. Die Verordnung kann auch Aufwandsentschädigungen für Angehörige des Bewertungsbeirates festlegen, die nicht im Dienststand der Bundesfinanzverwaltung stehen, die diesen in Ausübung ihrer Funktion notwendigerweise erwachsen.
§ 2 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 2 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
… € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § …
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