§ 3 § 3. Wertermittlung bei mehreren Beteiligten.
In Kraft seit 30. Juli 1955
Up-to-date
§ 3 § 3. Wertermittlung bei mehreren Beteiligten. — BewG 1955
Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.
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