BewG 1955
Gliederung
ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.
ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.
§ 25 Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte
Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe
1.beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und
2.beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,
sind nicht festzustellen.
§ 279 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 279 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001
…war. (5) Bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 ist der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung ( § 25 BewG 1955 ) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro…
Grundsteuerbefreiungsgesetz
§ 5 Ausmaß der Steuerbefreiung
…Steuermessbetrag des Steuergegenstandes zu kürzen ist. (2) Für die Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 1 ist das Verhältnis des abgerundeten Einheitswertes des Steuergegenstandes ( § 25 Bewertungsgesetz 1955 ) zum Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes maßgebend. (3) Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 2 ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten…
Rückverweise