BewG 1955
Gliederung
1. Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 14, 16, 17 und 20 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 liegen oder eintreten. Die Bestimmungen des Art. I Z 4, 5, 8 und 9 sind jedoch erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 anzuwenden.
2. Die Bestimmungen des Art. I Z 15, 18, 19, 21 und 23 bis 32 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen oder eintreten.
3. Die Bestimmungen des Art. I Z 22 sind erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1974 anzuwenden.
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