BewG 1955
Gliederung
Rückverweise
1. Zur Durchführung der in Art. I Z I enthaltenen Bestimmungen ist auf Antrag eine Wertfortschreibung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1984 durchzuführen, wobei die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c BewG nicht zur Anwendung gelangen.
2.Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zum 1. Jänner 1984 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 VStG nicht vor, so ist zur Durchführung der Bestimmungen des Art. I Z 2 eine Neuveranlagung von Amts wegen vorzunehmen, wobei vom Gesamtvermögen des letzten Veranlagungszeitpunktes unter Berücksichtigung des für Betriebsvermögen maßgebenden Wertes gemäß Art. I Z 2 auszugehen ist.
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