Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 1 Abs. 1 zu überwachen. Soweit sich die Überwachung auf die Wahrung der Rücksicht auf Leben und Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Personen erstreckt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Arbeitsinspektorat oder die nach Art des Betriebes sonst zuständige Aufsichtsbehörde heranzuziehen.
Art. 2 § 17 BEinstG · BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 2 § 17 Überwachung der Beschäftigung
…§ 17. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 1 Abs. 1 zu überwachen. Soweit sich die Überwachung auf…
Art. 2 § 22 Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes
…§ 22. (1) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. (2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten personenbezogenen Daten über Dienstgeber und Versicherte…
Opferfürsorgegesetz
§ 6 Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.
…Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 2 sowie der §§ 15, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Behinderteneinstellungsgesetzes , BGBl. Nr. 22/1970. 5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines…
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