BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen
§ 98 Bundesdisziplinarbehörde
(1) Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
(2) Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
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