Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
§ 12 Auslandsverwendung während des provisorischen/befristeten Dienstverhältnisses
…Dienstverhältnisses (§ 10 BDG 1979) mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Im Bericht über den provisorischen Beamten (§ 90 BDG 1979) ist auszuführen, ob dieser den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während seiner Verwendung im Ausland aufgewiesen hat. (2) Das Dienstverhältnis…
Rückverweise