BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
2. Unterabschnitt Verfahren
§ 86 Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
(1) Ist ein Beamter der Meinung, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für ihn nach § 83 eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, so kann er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. § 85 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 86 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 86 Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
…§ 86. (1) Ist ein Beamter der Meinung, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für ihn…
§ 169 Ausnahmebestimmungen
§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden: 1. § 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse), 2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand), 3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitse…
§ 173 Ausnahmebestimmungen
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden: 1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), 2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 4. die §§ 40 und 41 (Verwendung), 5. § 47a,…
§ 200l Sonderbestimmungen
§ 200l. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Hochschullehrperson nicht anzuwenden : 1. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 2. die §§ 40 und 41 (Verwendung), 3. § 47a, § 48 Abs. 1 , Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit)…
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