BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
2. Unterabschnitt Verfahren
§ 84 Bericht des Vorgesetzten
(1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn
1. er der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder
2. die Voraussetzung des § 82 Abs. 2 vorliegt.
Im Fall der Z 2 hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes zu erstatten.
(2) Ein Bericht nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
(3) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
§ 84 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 84 Bericht des Vorgesetzten
…§ 84. (1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn 1. er der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. …
§ 186 Sonstige Rechte
…§ 186. (1) Der Vorgesetzte im Sinne des § 84 Abs. 3 hat 1. die Verwendung des Universitätsassistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer…
§ 169 Ausnahmebestimmungen
§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden: 1. § 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse), 2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand), 3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitse…
§ 173 Ausnahmebestimmungen
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden: 1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), 2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 4. die §§ 40 und 41 (Verwendung), 5. § 47a,…
Rückverweise