BDG 1979
Gliederung
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,
1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
2. aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2 oder
3. im Falle des § 82 Abs. 2.
4 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
(3) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Abs. 4 unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Abs. 4 zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse V haben kann.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum
1. nach § 81a Abs. 1 nicht mindestens während 13 Wochen,
2. nach § 81a Abs. 2 nicht mindestens während sieben Wochen
Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach § 82 Abs. 2 ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig.
§ 265 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 265 Leistungsfeststellung
…§ 265. Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 1…
§ 83 Zulässigkeit
…§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig, 1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des…
§ 220
…Monates Jänner der Monat Oktober treten, 2. eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer leitenden Funktion haben kann…
§ 86 Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
…Beamter der Meinung, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für ihn nach § 83 eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, so kann er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen. (2) Der Vorgesetzte hat zu…
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