BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 81a Beurteilungszeitraum
(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
§ 81a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 81a Beurteilungszeitraum
…§ 81a. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr. (2) Für eine…
§ 82 Folgewirkungen
…für den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 , so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 81a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. (3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. …
§ 83 Zulässigkeit
…noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse V haben kann. (4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum 1. nach § 81a Abs. 1 nicht mindestens während 13 Wochen, 2. nach § 81a Abs. 2 nicht mindestens während sieben Wochen Dienst versehen hat. Eine…
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