§ 81a Beurteilungszeitraum
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 81a Beurteilungszeitraum
(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden