§ 79i Ausnahmebestimmung
In Kraft seit 15. Juli 2024
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
5. Unterabschnitt Schutz vor Benachteiligung
§ 79i Ausnahmebestimmung
Die §§ 79e Abs. 2 bis 5, 79f und 79g sind auf Beamte der Parlamentsdirektion und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nicht anzuwenden.
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