BundesrechtBundesgesetzeBeamten-Dienstrechtsgesetz 1979ALLGEMEINER TEIL6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN5. Unterabschnitt Schutz vor Benachteiligung§ 79f

§ 79fKontrolle zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur und zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit

In Kraft seit 25. Mai 2018
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