BundesrechtBundesgesetzeBeamten-Dienstrechtsgesetz 1979ALLGEMEINER TEIL6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN5. Unterabschnitt Schutz vor Benachteiligung§ 79a

§ 79aVerhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte

In Kraft seit 01. Januar 2023
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