BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
3. Unterabschnitt Urlaub
§ 77 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 76 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
§ 77 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 77 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
…§ 77. (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist…
§ 105 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie 2. das Zustellgesetz…
§ 73 Heimaturlaub
…4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs. 1 , die §§ 69 bis 72 und § 77 gelten auch für den Heimaturlaub. (8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Beamten anzuwenden, der gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes…
§ 219 Ferien und Urlaub
…Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. (5) Die §§ 64 bis 72 , und § 77 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit § 77 Abs. 2 die…
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