(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
b) zur
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 75a Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
…Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte § 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. (2…
§ 241a Karenzurlaub
…bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. (2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am…
§ 32 Management-Training
…werden dürfen; 2. höchstens zwei Jahre a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 75a, der zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.…
§ 233 Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004
…2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004 § 233. § 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. …
BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 8 Karenzurlaub
…Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden: 1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und 2. § 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.…
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 83 Karenzurlaub
…Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. (3) § 219 Abs. 5b und 5c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Abs. 5c an die Stelle der Bezugnahme auf § 75a Abs. …
§ 67 Dienstliche Ausbildung
…Ernennung die dauernde Betrauung bzw. die Betrauung nach § 68 Abs. 1 oder 4 und an die Stelle des Karenzurlaubs nach § 75a BDG 1979 der Karenzurlaub nach § 29c tritt.…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 30 Hemmung der Vorrückung
…Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten. 3. Durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75a BDG 1979 etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG ein. (2) Die Zeit der Hemmung ist für den…
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