BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
3. Unterabschnitt Urlaub
§ 70 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§ 70 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 70 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
…§ 70. Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.…
Rückverweise