BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten
§ 58 Ausbildung und Fortbildung
Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
§ 58 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 58 Ausbildung und Fortbildung
…§ 58. Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten…
§ 173 Ausnahmebestimmungen
…zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 6. § 57 (Gutachten), 7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung), 8. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 , § 66 Abs. 1 und…
§ 169 Ausnahmebestimmungen
…zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 7. § 57 (Gutachten), 8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung), 9. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 , § 66 Abs. 1 und…
§ 160a Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
…KUOG), f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993, § 59 Abs. 3 KUOG), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3 UOG 1993, § 50 Abs. 5 KUOG) oder eines Fakultätskollegiums ( § 48 Abs. 4 UOG 1993…
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