Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung ihrer oder seiner Dienstbehörde, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz abgegeben. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 105 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 105 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
…das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3…
§ 57 Gutachten
…§ 57. Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der…
§ 173 Ausnahmebestimmungen
…Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 6. § 57 (Gutachten), 7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung), 8. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 , § …
§ 169 Ausnahmebestimmungen
…Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 7. § 57 (Gutachten), 8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung), 9. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 , § …
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