Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung ihrer oder seiner Dienstbehörde, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz abgegeben. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 200 Ausnahmebestimmungen
…die Lehrer nicht anzuwenden: 1. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 2. die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit), 3. § 57 (Gutachten). 4 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003) (2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Abs…
§ 173 Ausnahmebestimmungen
…Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 6. § 57 (Gutachten), 7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung), 8. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § …
§ 187 Ausnahmebestimmungen
…Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 5. § 57 (Gutachten), 6 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003) 7. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). (2) Die folgenden Bestimmungen…
§ 169 Ausnahmebestimmungen
…Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 7. § 57 (Gutachten), 8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung), 9. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § …