BDG 1979
Gliederung
(1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen.
(2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.
§ 271 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 271 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
…§ 271. (1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen. (2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß…
§ 247 4. Unterabschnitt
…Bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen…
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