BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen
Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde
§ 247d Freistellung
§ 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.
§ 247d BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
…§ 247d. § 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die…
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