(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:
| in der Verwendungsgruppe | erforderliches Besoldungsdienstalter | Amtstitel |
| K 1, K 2 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten | Revidentin oder Revident |
| ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten | Amtsrätin oder Amtsrat | |
| K 3, K 4 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten | Kontrollorin oder Kontrollor |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten | Fachinspektorin oder Fachinspektor |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor |
| K 5 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Kontrollorin oder Kontrollor |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren | Fachinspektorin oder Fachinspektor |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor |
| K 6 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Offizialin oder Offizial |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberoffizialin oder Oberoffizial |
(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
§ 231c BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 231c Amtstitel
…§ 231c. (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen: in der Verwendungsgruppe erforderliches Besoldungsdienstalter Amtstitel K 1, K 2 bis…
§ 63c VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 63c Verwendungsbezeichnungen
…§ 63c. (1) Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 3 und K 4 die Entlohnungsgruppen gk3 und gk4 treten…
§ 60a Verwendungsbezeichnungen
…§ 60a. (1) Für die Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 die Entlohnungsgruppen k1 bis k6…
Rückverweise