§ 231c Amtstitel
In Kraft seit 12. Februar 2015
Up-to-date
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:
| in der Verwendungsgruppe | erforderliches Besoldungsdienstalter | Amtstitel |
| K 1, K 2 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten | Revidentin oder Revident |
| ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten | Amtsrätin oder Amtsrat | |
| K 3, K 4 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten | Kontrollorin oder Kontrollor |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
| K 5 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Kontrollorin oder Kontrollor |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
| K 6 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Offizialin oder Offizial |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberoffizialin oder Oberoffizial | |
(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden