BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
§ 207i Abberufung von der Leitungsfunktion
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen werden. Die Abberufung obliegt:
1. bei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser,
2. im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.
(2) Endet die Funktion der Inhaberin oder des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, wird sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle einer Lehrperson übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf ihre oder seine bisherige Planstelle innehatte. In diesem Fall richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.
(3) Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
§ 207j BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 207j Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten
…207j. Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land…
§ 207i Abberufung von der Leitungsfunktion
…§ 207i. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß…
§ 203 3. Unterabschnitt
…auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat, 4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207i voranzugehen hat. (3) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat…
§ 222 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt, 2. an die Stelle…
§ 43b VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 43b Schulcluster und Schulcluster-Leitung
…Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster ( § 207n BDG 1979 ) die Funktion Schulleitung; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit der Schulleitung und Betrauungen gemäß § 43a Abs. 2 zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab…
Rückverweise