BDG 1979
Gliederung
(1) Die Ausschreibung hat
1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
2. die Ernennungserfordernisse,
3. den Dienstort,
4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
5. die Bewerbungsfrist und
6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.
(3) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
§ 203b BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 203b Inhalt der Ausschreibung
…§ 203b. (1) Die Ausschreibung hat 1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände), 2. die Ernennungserfordernisse, 3. den Dienstort, 4. die…
§ 203h Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
…Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ( § 203b Abs. 2 ) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen. (3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der…
§ 222 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…3. die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 dem Rektorat obliegt, 4. an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 die Dienstbehörde tritt, 5. die Ausschreibung anstelle von § 203c auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“…
§ 48a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48a Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…gemäß § 203a Abs. 1 und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt, 5. an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 BDG 1979 die Personalstelle tritt, 6. die Ausschreibung anstelle von § 203c BDG 1979 auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“…
Rückverweise