BDG 1979
Gliederung
(1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor haben für die ihrer oder seiner Vollziehung jeweils unmittelbar unterstehenden Schulen spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.
(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
1. wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,
2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
unverzüglich auszuschreiben.
(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
§ 203a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 203a Zuständigkeit und Ausschreibungstermin
…§ 203a. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor haben für die ihrer oder seiner Vollziehung jeweils unmittelbar unterstehenden Schulen…
§ 222 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…die a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat, 3. die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 dem Rektorat obliegt, 4. an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 die Dienstbehörde tritt…
§ 48a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48a Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…die a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat, 4. die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt, 5. an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 BDG 1979 die Personalstelle tritt, 6. die…
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