BDG 1979
Gliederung
(1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.
(2) Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 2 und bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 200e Abs. 4, übertragen werden.
§ 200f BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 200f Institutsleitung
…§ 200f. (1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1…
§ 223 Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
…200j und § 200l Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 200f anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 200l Abs. 2 Z 4 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des…
§ 54d GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 54d Lehrvergütung
…ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. (4) Bei einer Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist ( § 200f BDG 1979 ), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden ( Abs. 1 ) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden. (5) Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH…
Rückverweise