BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST
§ 200e Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung
(1) Die Rektorin oder der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson (§ 200d) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Hochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.
(2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum ist
1. in der Verwendungsgruppe PH 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,
2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden
vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Verwendungsgruppe PH 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Verwendungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Hochschullehrperson bedarf. Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Abs. 3 wahrzunehmen haben, darf die in Z 2 festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.
(3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen.
(4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Hochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.
(5) Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
(6) Die Hochschullehrperson hat die gemäß Abs. 1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Hochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.
(7) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
(8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 200d Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.
§ 223 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 223 Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
…Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind ( § 39 ), sind die §§ 200d, 200e, 200g, 200h , § 200i, 200j und § 200l Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 bis…
§ 200e Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung
…§ 200e. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson ( § 200d ) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation…
§ 200f Institutsleitung
…§ 200f. (1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des…
§ 200l Sonderbestimmungen
…ersten Satz dar; 4. § 68 Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die kalendermäßige Festlegung nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden ( § 200e Abs. 2 ) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden; 5. § 78e…
§ 54d GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 54d Lehrvergütung
…§ 54d. (1) Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden ( § 200e Abs. 2 BDG 1979 ) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung. (2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen, 1…
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