BDG 1979
Gliederung
(1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgeschrieben ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(2) Voraussetzung für die Verwendung in Religionspädagogik ist die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften.
(3) Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.
(4) § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 200b BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 200b Ernennung
…§ 200b. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgeschrieben ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen. (2) Voraussetzung für die Verwendung in…
§ 12
…Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde. (3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden: 1. auf die Ernennungserfordernisse nach § 200b Abs. 2 und § 202 Abs. 3 , nach Anlage 1 Z 1 .14, 1.15, 1.18, 12.14, 12.15, 12.16 und 21a.2…
§ 48e VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48e Abschnitt IIa
…48e. (1) Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den §§ 200b, 204 bis 206, 248a Abs. 2 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die…
Rückverweise